Podcast „Pflegefamilien Deutschland“

Bertram Kasper, Dirk Griesche, Jens Haberland, Kerstin Schön, Julia Wagner und Team

Pflegekinder beim Hilfeplan beteiligen

Philip Meade

26.01.2024 55 min Bertram Kasper und Team

Zusammenfassung & Show Notes

Interview mit: Philip Meade

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Thema:
Erst im letzten Jahr wurde das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen oder das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz verabschiedet. Darin wurde die Beteiligung von Pflegekindern nochmals ausdrücklich gestärkt und die öffentlichen und freien Träger sind hier aufgerufen ihre Konzepte und Handlungsweisen anzupassen.

Dies betrifft auch die Beteiligung von Pflegekindern im Hilfeplanverfahren. Darüber wollen wir heute sprechen. Dazu haben wir Philip Meade eingeladen. Herzlich willkommen, Herr Meade.

Sie haben Diplom-Sozialpädagogik an der FH Köln studiert und nach einigen Jahren der Praxiserfahrung haben Sie den weiterbildenden European Master of Children’s Rights abgeschlossen. Heute ist dies ein Master Studiengang mit dem Titel MA Childhood Studies and Children’s Rights an der FH Potsdam. Dort arbeiteten Sie von Beginn (2008) an als Dozent und sind dort heute noch tätig.

Sie haben sich in den vielen Jahren in diversen Tätigkeitsfeldern und Projekten für Kinderrechte stark gemacht und waren auch beteiligt an dem Praxisprojekt „Wir mischen mit“ des Kompetenzzentrums Pflegekinder. Daraus ist auch eine Dokumentation und Praxisleitfaden mit gleichnamigem Titel in 2021 erschienen.

Mein Name ist Bertram Kasper und ich arbeite beim St. Elisabeth-Verein in Marburg im Fachbereich Pflegefamilien Hessen. Mit einigen Kolleginnen produzieren wir seit April 2020 den Podcast Pflegefamilien Deutschland. Es sind inzwischen schon 75 Episoden auf allen einschlägigen Podcastplattformen zu hören. Wir veröffentlichen jeden 3. Freitag um 8:00 Uhr morgens eine neue Folge.

Ich selbst arbeite schon seit über 36 Jahren in der Kinder- und Jugendhilfe und davon fast die Hälfte der Zeit im Pflegekinderbereich. In unserem Fachbereich Pflegefamilien betreuen wir aktuell über 140 Familien mit fast 200 Kindern.

Heute wollen wir gemeinsam für die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen sensibilisieren und Anregungen zum Thema „Pflegekinder beim Hilfeplan beteiligen“ geben.

Schön, dass Sie da sind!

Titel für den Podcast: „Pflegekinder beim Hilfeplan beteiligen“

Fragen für das Interview:

· Wie sind Sie zum Thema Sozialpädagogik und dann speziell zum Thema Kinderrechte gekommen und was fasziniert Sie bis heute daran?

· Ihre Kollegin Andrea Dittmann schreibt in der genannten Veröffentlichung “Für einen spürbaren Ausbau der Partizipation von Jugendlichen in der Pflegekinderhilfe jetzt mal ‚in echt‘ braucht es eine selbstkritische Auseinandersetzung der Fachkräfte und ihrer Organisationen mit den Schranken im eigenen Kopf, den Willen daraus Konsequenzen zu ziehen und den Mut, sich endlich auf den Weg zu machen“. Wie würden Sie die aktuelle Situation beschreiben? Hat sich Ihrer Sicht nach etwas seit 2021 verändert?

· Nach meiner Einschätzung kann es gut sein, die zentralen gesetzlichen Grundlagen zu benennen und deren Wichtigkeit herauszustreichen. Welche würden Sie besonders vor dem Hintergrund des Pflegekinderwesens nennen, welche sind aus Ihrer Sicht für Pflegeeltern und für Fachkräfte im Pflegekinderwesen relevant?

· Kommen wir konkreter zu Ihren Erfahrungen aus dem Projekt: was wünschen sich die Kinder und Jugendlichen aus Pflegefamilien, wenn es um die Beteiligung im Hilfeplanverfahren geht?

· Gibt es konkrete Vorschläge von Ihnen, wie man das Verfahren aus Ihrer Sicht verbessern kann?

· Gibt es aus Ihrer Erfahrung besondere Methoden der Beteiligung, die sich leicht im Hilfeplanverfahren umsetzen lassen?

· Wie steht es mit der Umsetzung dieser Vorschläge?

· Und was würden Sie vor dem Hintergrund Ihrer Expertise sagen, wo fängt Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien an und wo hört sie auf?

· Gibt es Wünsche Ihrerseits an die Fachkräfte sowohl im öffentlichen Bereich als auch bei freien Trägern?

· Und was wünschen Sie sich von Pflegefamilien im Zusammenhang mit der Beteiligung von Pflegekindern?

· Gibt es einen Wunsch an die Politik, zum Beispiel noch etwas im Rahmen der Gesetzgebung zu verändern?

· Abschließend frage ich meine Gäste gerne: Was würden Sie vor dem Hintergrund Ihrer Profession, Pflegeeltern abschließend gerne mit auf den Weg geben?

Relevante Gesetzestexte:

§ 8 SGB VIII

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
  • (1) 1Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. 2Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.
  • (2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.
  • (3) 1Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. 2§ 36 des Ersten Buches bleibt unberührt. 3Die Beratung kann auch durch einen Träger der freien Jugendhilfe erbracht werden; § 36a Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
  • (4) Beteiligung und Beratung von Kindern und Jugendlichen nach diesem Buch erfolgen in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form.
  • Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021 (BGBl. I S. 1444), in Kraft getreten am 10.06.2021

§ 10a SGB VIII

Beratung
  • (1) Zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem Buch werden junge Menschen, Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigte, die leistungsberechtigt sind oder Leistungen nach § 2 Absatz 2 erhalten sollen, in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form, auf ihren Wunsch auch im Beisein einer Person ihres Vertrauens, beraten.
  • (2) 1Die Beratung umfasst insbesondere
  • 1.die Familiensituation oder die persönliche Situation des jungen Menschen, Bedarfe, vorhandene Ressourcen sowie mögliche Hilfen,2.die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich des Zugangs zum Leistungssystem,3.die Leistungen anderer Leistungsträger,4.mögliche Auswirkungen und Folgen einer Hilfe,5.die Verwaltungsabläufe,6.Hinweise auf Leistungsanbieter und andere Hilfemöglichkeiten im Sozialraum und auf Möglichkeiten zur Leistungserbringung,7.Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum.
  • 2Soweit erforderlich, gehört zur Beratung auch Hilfe bei der Antragstellung, bei der Klärung weiterer zuständiger Leistungsträger, bei der Inanspruchnahme von Leistungen sowie bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten.
  • (3) Bei minderjährigen Leistungsberechtigten nach § 99 des Neunten Buches nimmt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten am Gesamtplanverfahren nach § 117 Absatz 6 des Neunten Buches beratend teil.
  • Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021 (BGBl. I S. 1444), in Kraft getreten am 10.06.2021


§ 37b SGB VIII

Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege
  • (1) 1Das Jugendamt stellt sicher, dass während der Dauer des Pflegeverhältnisses ein nach Maßgabe fachlicher Handlungsleitlinien gemäß § 79a Satz 2 entwickeltes Konzept zur Sicherung der Rechte des Kindes oder des Jugendlichen und zum Schutz vor Gewalt angewandt wird. 2Hierzu sollen die Pflegeperson sowie das Kind oder der Jugendliche vor der Aufnahme und während der Dauer des Pflegeverhältnisses beraten und an der auf das konkrete Pflegeverhältnis bezogenen Ausgestaltung des Konzepts beteiligt werden.
  • (2) Das Jugendamt gewährleistet, dass das Kind oder der Jugendliche während der Dauer des Pflegeverhältnisses Möglichkeiten der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten hat und informiert das Kind oder den Jugendlichen hierüber.
  • (3) 1Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung bei der Pflegeperson gewährleistet ist. 2Die Pflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.
  • Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021 (BGBl. I S. 1444), in Kraft getreten am 10.06.2021

§ 13 SGB X

Bevollmächtigte und Beistände
  • (1) 1Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. 3Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. 4Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
  • (2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.
  • (3) 1Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. 2Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. 3Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. 4Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.
  • (4) 1Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. 2Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
  • (5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.
  • (6) 1Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. 2Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.
  • (7) 1Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. 2Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

Projekt "Wir mischen mit!" vom Kompetenzzentrum Pflegekinder- Arbeitsmaterial:


Herzlichen Dank an das Kompetenzzentrum Pflegekinder in Berlin für die O-Töne von Jugendlichen!

Die rechtlichen Grundlagen der Beteiligung auf mehreren Gesetzesebenen:


Unser "kleines" Buch zum Thema Adultismus:


Die Methode "Subjektiver Hilfeplan":


‌Nathalie Klüvers Buch: "Deutschland, ein kinderfeindliches Land?
Worunter Familien leiden und was sich ändern muss":


Eine Bitte an unsere Hörerinnen und Hörer:

Wir freuen uns auf Spenden für Pflegekinder an unseren Förderverein. Hier der direkte Link zu Ihrem Beitrag:

https://www.foerderverein-pflegekinder-deutschland.de/ihre-spende/

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